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Satzung

German Barbecue Association e.V. – Verein zur Förderung der freizeitlichen Grill- und Barbecue-Kultur in Deutschland

Die aktuelle Satzung der German Barbecue Association e.V. ist hier als PDF-Dokument per Download erhältlich. Nachfolgend der Inhalt:


GBA e.V. – Satzung

Anmerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen German Barbecue Association e.V., abgekürzt GBA.

  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der freizeitlichen Grill- und Barbecue-Kultur, insbesondere im Wege des internationalen Austausches von Gebräuchen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kochkunst sowie der warenkundlichen Produkt- und Geräteberatung und -entwicklung.

  2. Der Satzungszweck wird vornehmlich durch national und international organisierte Veranstaltungen, Lehrgänge und Schulungen, sowie einem intensiven Erfahrungsaustausch in persönlicher und schriftlicher Form gefördert.

  3. Der Verein ist nicht gewinnorientiert tätig; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind:

  • ordentliche Mitglieder

  • Fördermitglieder

  • Familienmitglieder

  • Infomitglieder

  • Ehrenmitglieder

  1. Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

  2. Eine volljährige natürliche Person, welche ordentliches Mitglied ist, kann einen Antrag auf Familienmitgliedschaft für seinen Ehepartner und seine für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder stellen. Der Antrag auf Familienmitgliedschaft kann bereits mit dem Antrag nach § 3 (6) verbunden werden.

  3. Infomitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leisten.

  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen als Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann hierfür eine Ehrungsordnung erlassen.

  5. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Das Präsidium teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.

  6. Der Aufnahmeantrag minderjähriger natürlicher Personen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei einem Aufnahmeantrag einer juristischen Person oder Personengesellschaft gilt § 5 (4).

  7. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt, § 3 (9)

  • durch Ausschluss aus dem Verein, § 3 (10)

  • durch Streichung von der Mitgliederliste, § 3 (11)

  • bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds

  • bei juristischen Personen oder Personengesellschaften durch Auflösung oder wenn über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

  1. Der Austritt muss dem Präsidium gegenüber in Textform (schriftlich per Post oder Email) erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei einem Austritt einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gilt § 5 (4).

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung oder die Vereinsordnungen in grober Weise verstoßen hat.

  3. Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den in Textform mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch zu Händen des Präsidiums einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

  4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte postalische Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist. In den Mahnungen ist auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

  1. Die Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder, Familienmitglieder und Infomitglieder können hierbei unterschiedlich festgelegt werden. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Beitragsstaffeln vorsehen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Die Mitgliederversammlung kann bei finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf den dreifachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.

  3. Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge und/ oder Umlagen ermäßigen, stunden oder erlassen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied, jedes Fördermitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder ist ausgeschlossen.

  2. Bei einer Familienmitgliedschaft hat das ordentliche Mitglied zwei Stimmen. Dieses Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. Die Familienangehörigen des ordentlichen Mitglieds als Familienmitglied haben kein Stimmrecht.

  3. Infomitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.

  4. Eine juristische Person übt ihre Mitgliederrechte durch ihr satzungsgemäßes Vertretungsorgan aus, eine Personengesellschaft nimmt ihre Mitgliederrechte durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter wahr.

  5. Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Übertragung ist der Mitgliederversammlung zu Beginn anzuzeigen. Eine mittels schriftlicher Vollmacht bevollmächtigte Person darf hierbei jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

  6. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder sowie Familienmitglieder und deren Ehepartner und minderjährige Kinder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. das Präsidium,

  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus folgenden Personen:

  • dem Präsidenten

  • dem 1. Vize-Präsidenten

  • dem 2. Vizepräsidenten

  • dem Geschäftsführer

  • dem Schatzmeister

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Präsidiums. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  2. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  3. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitglieder-versammlung durch den Präsidenten oder einen Stellvertreter,

  • der Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium,

  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB.

  1. Die Mitglieder des Präsidiums werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Präsidiumsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Wählbar sind nur volljährige natürliche Personen, welche Mitglieder des Vereins sind.

  2. Eine gleichzeitige Neuwahl des gesamten Präsidiums soll soweit möglich vermieden werden. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt daher versetzt. Im ersten Jahr erfolgt die Wahl des Präsidenten, des 1. Vizepräsidenten sowie des Geschäftsführers, im Folgejahr erfolgt die Wahl des 2. Vizepräsidenten sowie des Schatzmeisters.

  3. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich das Präsidium aus dem Kreise der volljährigen natürlichen Personen als Mitglieder für den Rest der Wahlperiode bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Präsidiumsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Präsidiumsmitglieder.

  4. Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Präsident und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt.

  5. Beschlüsse des Präsidiums können auch in Textform, fernmündlich oder auch mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein Präsidiumsmitglied dem widerspricht.

  6. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren und aufzubewahren.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Entscheidungen und Aufgaben, soweit diese nicht dem Präsidium obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,

  • Entlastung des Präsidiums,

  • Änderungen der Satzung,

  • Erlass und Änderungen von Vereinsordnungen, soweit zugewiesen

  • Beschlussfassung über Anträge,

  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums,

  • Wahl der Kassenprüfer,

  • Verleihung und Aberkennung von Ehrungen,

  • Auflösung des Vereins.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung beschließt oder 10 % der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Die Übersendung der Einladung erfolgt in Textform an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift des Mitglieds.

  3. Das Präsidium legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung ortgebunden oder virtuell stattfindet. Im Falle der ortsgebundenen Versammlung gibt das Präsidium den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern in Textform an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift des Mitglieds übermittelt. Die weiteren Einzelheiten können in einer Versammlungsordnung geregelt werden.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgerecht gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die endgültige Tagesordnung ist der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Präsidiums oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  6. Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  7. Über die in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Präsidiums in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch das Präsidium zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.

  3. Die Kassenprüfer und das Präsidium haben die Ergebnisse gemeinsam zu erörtern. Die Kassenprüfer haben sodann ihre Ergebnisse den Mitgliedern bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Vergütungen und Aufwendungsersatz

  1. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass allen oder einzelnen Präsidiumsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung gezahlt wird. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Verträge ist das Präsidium. Abschluss und Beendigung der Verträge sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

  2. Den Mitgliedern des Vereins sowie den Mitgliedern des Präsidiums werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.

  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 28.02. des Folgejahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 11 Vereinsordnungen

  1. Der Verein kann sich Vereinsordnungen geben.

  2. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Bestimmungen der Satzung müssen beachtet werden und haben immer Vorrang. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig, soweit dies nicht in dieser Satzung abweichend geregelt ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzungsneufassung wurde bei der Mitgliederversammlung am 24. November 2019 in Fulda beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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